Arbeitgeber muss Mund-Nasen-Masken bei Anordnung von Tragepflicht bereitstellen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in dem im April 2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie in der diesen konkretisierenden Arbeitsschutzregel vom 11. August 2020 die Erkenntnisse in Bezug auf den angemessenen Umgang mit dem Corona-Virus aus Arbeitgebersicht zusammengetragen. Laut diesen Regelungen sollen bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen oder nicht einhaltbaren Schutzabständen Mund-Nase-Bedeckungen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und getragen werden.

Gemäß der Arbeitsschutzregel sind nämlich für den Fall, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht minimieren können, individuelle Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung von Mund-Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken und Gesichtsschutzschilden umfassen können, durchzuführen.

Zwar sind die im Arbeitsschutzstandard und in der Arbeitsschutzregel enthaltenen Regelungen nicht verbindlich, jedoch kann nur ein Arbeitgeber, der diese befolgt, davon ausgehen, dass er die Anforderungen des Arbeitsschutzes erfüllt. Wenn sich der Arbeitgeber für andere Maßnahmen entscheidet, müssen diese mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bewirken, was im Falle der Mund-Nasen-Masken beispielsweise bei Produktions- und Zustelltätigkeiten nicht umsetzbar ist.

Daher hat der Arbeitgeber bei der (zulässigen) Anordnung von Maskenpflicht gleichfalls die Pflicht, den Beschäftigten geeignete Mund-Nase-Bedeckungen kostenfrei bereitzustellen. Sollte der Arbeitgeber hier nicht von sich aus aktiv werden, kann den Beschäftigten nur geraten werden, selbst direkt auf die entsprechenden Vorgesetzten zuzugehen, und die Zurverfügungstellung zu verlangen.

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