Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz (TEG)

Streikrecht bleibt unangetastet!

 

In dem heute ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz haben die obersten Verfassungsrichter einzelne Regelungen des Gesetzes als verfassungswidrig eingestuft. Danach fehlen im Gesetz beispielsweise Vorkehrungen dagegen, dass die Interessen von Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge vernachlässigt werden. Das Gericht erklärte u.a., der Gesetzgeber müsse den Schutz kleiner Berufsgewerkschaften nachbessern. Deren Interessen dürften „nicht einseitig vernachlässigt“ werden. Zwei der acht Richter trugen das Urteil nicht mit und legten Sondervoten ein. Damit ist die Bundesregierung mit ihrem Tarifeinheitsgesetz in Teilen gescheitert. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, das Gesetz bis zum 31. Dezember 2018 nachzubessern.

Für die DPVKOM ist von entscheidender Bedeutung, dass das Streikrecht unangestastet bleibt. Auch zukünftig hat die DPVKOM die Möglichkeit, mit den Mitteln des Streiks Druck auf die Arbeitgeber auszuüben, um einen Tarifabschluss zu erreichen. Die Streikfähigkeit der DPVKOM ist also auch nach diesem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu 100 Prozent gegeben.

Darüber hinaus hat sich die Auffasung der DPVKOM bestätigt, dass das Tarifeinheitsgesetz in dieser Form nicht umsetzbar ist und an der betrieblichen Praxis scheitern wird. Allein die Tatsache, dass zukünftig Fachgerichte über einzelne, die Tarifautonomie sichernde Fragen zu entscheiden haben, verkompliziert die Anwendung des Tarifeinheitsgesetzes. Hier hätte sich die DPVKOM gewünscht, dass das Bundesverfassungsgericht eindeutigere Aussagen zur Sicherung der Tarifautonomie macht und die Beantwortung offener Fragen nicht den Fachgerichten überlässt. Eine rechtssichere Umsetzung und Anwendung des Tarifeinheitsgesetzes ist damit nicht möglich.

Vor dem Hintergrund des heutigen Urteils fordert die DPVKOM die zukünftige Bundesregierung auf, das Tarifeinheitsgesetz aufgrund der festgestellten verfassungswidrigen Regelungen komplett zurückzunehmen.