Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober die Einführung einer sogenannten Brückenteilzeit beschlossen. So enthält das geänderte Teilzeit- und Befristungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll, nunmehr ein Recht des Beschäftigten auf eine befristete Teilzeit. Aus Sicht der DPVKOM reicht diese Gesetzesänderung bei Weitem nicht aus, ist die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit doch an mehrere Voraussetzungen geknüpft und ein Recht auf eine Rückkehr in Vollzeit nicht vorgesehen.
So hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nur dann einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf eine zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit, wenn sie/er in einem Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten arbeitet. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestehen und dem Wunsch auf Teilzeit dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dadurch werden viele, vor allem weibliche Beschäftigte, von der neuen Gesetzesregelung gar nicht erfasst.
Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten soll zusätzlich noch eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt werden. Selbst wenn keine betrieblichen Gründe gegen eine befristete Teilzeit sprechen, kann eine Brückenteilzeit demnach abgelehnt werden. Aus Sicht der DPVKOM ist das nicht nachvollziehbar.
Last but not least enthält das Gesetz nach wie vor kein Recht auf Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit. Auch Verbesserungen hinsichtlich von mehr Zeitsouveränität für die Beschäftigten sind darin nicht zu finden.
Vor diesem Hintergrund fordert die DPVKOM den Gesetzgeber auf, das Teilzeit- und Befristungsgesetz schleunigst nachzubessern.