Warnstreiks
Was gilt es zu beachten?
Wer darf streiken?
Alle Arbeitnehmer des Betriebes, in dem eine Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat.Auszubildende dürfen für die sie betreffenden Tarifforderungen ebenfalls streiken.
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben auch Leiharbeitnehmer das gleiche Recht zum Streik wie die übrigen Arbeitnehmer. Kein Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, den im Betrieb streikenden Kollegen in den Rücken zu fallen und sich zum Streikbrechen missbrauchen zu lassen.
Dürfen auch Beamte streiken?
Beamte können sich auf Grund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses während der Arbeitszeit nicht aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Ein Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen ist jedoch rechtswidrig. Einer entsprechenden Bitte oder Aufforderung des Arbeitgebers dürfen Beamte widersprechen. Beamten steht es frei, sich verbal solidarisch mit den Streikenden zu erklären und diese so zu unterstützen. Ebenso dürfen sie sich in ihrer Pause oder Freizeit den Streikenden anschließen.Beamte, die auf dem Wege der Beurlaubung oder Insichbeurlaubung mit gültigen Arbeitsverträgen beschäftigt sind, haben dasselbe Streikrecht wie alle anderen Arbeitnehmer.
Dürfen DPVKOM-Mitglieder auch streiken, wenn nicht die DPVKOM, sondern eine andere Gewerkschaft vor Ort zum Streik aufgerufen hat?
Ja, DPVKOM-Mitglieder dürfen sich dann gerne solidarisch erklären und mitstreiken. Sie erhalten dann auch Streikgeld der DPVKOM.
Dürfen auch Mitarbeiter streiken, die keiner Gewerkschaft angehören?
Ja, allerdings bekommen diese kein Streikgeld.
Wie hoch ist das Streikgeld für DPVKOM-Mitglieder?
Die DPVKOM zahlt ihren streikenden Mitgliedern bei einem Warnstreik 9 Euro pro voller Streikstunde und 4,50 Euro Euro pro angefangener halber Streikstunde. Es werden höchstens 55 Euro pro Streiktag erstattet.Bei einem Vollstreik nach einer Urabstimmung erstattet die DPVKOM pro Vollstreiktag den 3-fachen Betrag des Monatsmitgliedsbeitrages zuzüglich eines Kinderbonus in Höhe von 2,50 Euro. Auch hier gilt ein Höchstbetrag von 55 Euro.
In besonders gelagerten Fällen können Mitglieder der DPVKOM Bayern einen entsprechenden Antrag zur Aufstockung des Tagesstreikgeldsatzes um bis zu 20 € (Teilzeit anteilig) an unsere Unterstützungskasse stellen.
Jedoch darf die Gesamtstreikgeldzahlung nicht den Nettolohnabzug übersteigen.
Auch Beschäftigte, die unmittelbar vor einem Streik Mitglied der DPVKOM werden, haben Anspruch auf Streikgeld.
Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich das Streikgeld?
Voraussetzung für die Zahlung von Streikgeld ist, dass sich streikende DPVKOM-Mitglieder in die Streikerfassungsliste eintragen und einen Nachweis über einen durch den Arbeitgeber erfolgten Lohnabzug vorlegen. Die Streikerfassungslisten gibt es bei den örtlichen DPVKOM-Ansprechpartnern oder den Regional- und Landesverbänden der DPVKOM.