Tarifkräfte bei der Deutschen Post AG (DP AG) können auf Wunsch eine sogenannte „Entlastungszeit“ beantragen. Das heißt, sie können eine bestimmte Anzahl von zusätzlichen freien Tagen pro Jahr in Anspruch nehmen. Im Gegenzug verzichten sie allerdings – je nach gewähltem Modell – auf eine oder beide Lohnerhöhung(en), die zwischen den Sozialpartnern im Rahmen der letzten Entgeltrunde für Oktober 2018 (plus 3 Prozent) sowie für Oktober 2019 (plus 2,1 Prozent) vereinbart wurde(n).
Details zur Regelung hinsichtlich der Entlastungszeit sind in einem Faltblatt nachlesbar, das hier heruntergeladen werden kann.
Aus aktuellem Anlass möchte die DPVKOM an dieser Stelle interessierten Beschäftigten jedoch zwei mögliche Fallstricke im Zusammenhang mit der Entlastungszeit ins Bewusstsein rufen. Beide Hinweise beziehen sich auf den unterjährigen Eintritt zum 1. Oktober im sogenannten „Modell 42“ mit Antragsfrist 30. Juni 2019. Wer einen entsprechenden Vertrag mit der DP AG schließt, wird im letzten Quartal dieses Jahres nach der speziellen Gehaltstabelle „Entlastungszeit 42“ bezahlt, die die Lohnerhöhung von 2,1 Prozent unberücksichtigt lässt. Für diesen Zeitraum erhalten Vollzeitkräfte umgerechnet dann 10,55 Stunden Entlastungszeit (Teilzeitkräfte entsprechend ihrer individuellen Wochenarbeitszeit anteilig). So weit, so nachvollziehbar. Möglicherweise wissen jedoch nicht alle Beschäftigten, dass sie damit auch auf die besagte Lohnerhöhung beim Weihnachtsgeld 2019 verzichten. Dessen Höhe bemisst sich nämlich tariflich am Oktobergehalt. Ein weiteres Problem könnte Tarifkräften erwachsen, denen ein variables Entgelt auf Basis einer Leistungsbeurteilung gezahlt wird. Hierbei sind die Entgeltgruppen 1 bis 4 seit diesem Jahr ausgenommen.
Finanzieller Nachteil von mehreren Hundert Euro möglich
Beim Eintritt in die Entlastungszeit zum 1. Oktober dieses Jahres
erfolgt die Berechnung des variablen Entgelts für 2019 nämlich anhand
von Richtbeträgen, die nicht um die Lohnerhöhung von 2,1 Prozent
dynamisiert wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entlastungszeit
auch tatsächlich genommen oder ausbezahlt wurde. Je nach Entgeltgruppe
und Zielerreichung kann für Beschäftigte so ein finanzieller Nachteil
von mehreren Hundert Euro – insbesondere im Geschäftsbereich Vertrieb,
wo die Richtbeträge jeweils deutlich höher ausfallen – entstehen.
Wer bereits jetzt den unterjährigen Einstieg in die „Entlastungszeit 42“ beantragt hat, und diesen nun rückgängig machen möchte, sollte dies schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, gegenüber seiner Personalabteilung kundtun.