- Arbeitgeber haben keinen Anspruch darauf, ihre Beschäftigten unter deren privater Handynummer zur Absicherung eines Notfalls erreichen zu können. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
Die sich in vollem Gange befindliche Digitalisierung wirkt sich zunehmend auf das Privatleben und die Arbeitswelt aus. Für die einen bedeutet die ständige Nutzung mobiler Geräte wie Smartphones, Tablets etc. vor allem mehr Flexibilität im Berufsalltag. Kritische Stimmen sehen dagegen die Gefahr einer „ständigen Erreichbarkeit″, die ein Leben ohne Feierabend zur Folge haben kann.
In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen mit Urteil vom 16. Mai 2018 – Az. 6 Sa 442/17, 6 Sa 444/17 – entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber seine private Mobilfunknummer zur Absicherung eines Notfalldienstes herauszugeben.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein kommunaler Arbeitgeber das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notfalldienstes geändert. Im Rahmen dieser Änderung verlangte er von seinen Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um sie im Notfall auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes erreichen zu können. Hierzu waren einige Beschäftigte nicht bereit. Daraufhin wurden sie vom Arbeitgeber abgemahnt. Mit ihrer Klage verlangten sie die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, weil sie nur ihre private Festnetznummer, nicht aber ihre private Handynummer für Bereitschaftsdienste angegeben hatten.
Kein Anspruch des Arbeitgebers
Bereits das Arbeitsgericht Gera als Vorinstanz – Az. 5 Ca 163/13, 5 Ca 125/17 – hatte ein diesbezügliches Recht des Arbeitgebers auf Herausgabe der privaten Mobilfunknummer verneint. Dies hat das LAG Thüringen mit seiner Entscheidung bestätigt. Somit erfolgte die arbeitgeberseitig ausgesprochene Abmahnung zu Unrecht. Sie ist aus der Personalakte zu nehmen.
Nach Auffassung des LAG Thüringen könne es zwar offenbleiben, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der privaten Mobilfunknummer bestehe. Jedenfalls werde ein solcher Anspruch durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz (ThürDSG) begrenzt, da die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer erheblich in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung eingreife und daher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse.
Einer Abwägung der beiderseitigen Interessen hielt der Eingriff jedoch nicht stand. Eine Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer berühre – nach Auffassung des LAG Thüringen – im besonderen Maße die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers und sei deshalb unangemessen. Dies beruhe vor allem darauf, dass sich der Arbeitnehmer durch die „ständige Erreichbarkeit″ dem Arbeitgeber nicht mehr, jedenfalls nicht ohne Rechtfertigungsdruck, entziehen und damit nicht zur Ruhe kommen könne.
Keine Revision gegen Urteil möglich
Dabei sei – so das Gericht – auch unerheblich, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, tatsächlich vom Arbeitgeber kontaktiert zu werden. Gegen eine vorrangige Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers spreche nach seiner Auffassung außerdem, dass dieser die Problemlage durch die Änderung des bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst herbeigeführt habe und zudem andere Möglichkeiten zur Absicherung bei Notfällen bestünden.
Die Zulassung der Revision wurde vom LAG Thüringen mit der Begründung abgelehnt, dass die grundlegende Rechtsfrage, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Rechtfertigung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse bedürfe, bereits hinreichend geklärt sei.