- Seit Juli arbeiten alle Paketzusteller wieder unter dem Dach der Deutschen Post AG.
Nachdem die ehemaligen Beschäftigten der DHL-Delivery-Regionalgesellschaften Anfang Juli mittels Betriebsübergang nach §613a BGB in die Deutsche Post AG übergeleitet wurden, haben sich einige wichtige Aspekte ergeben, die von den „Ex-Deliverianern“ auf jeden Fall beachtet werden sollten.
- So beabsichtigt der Arbeitgeber aus Gründen der „Vereinheitlichung“, allen ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Delivery neue Arbeitsverträge vorzulegen und diese unterschreiben zu lassen. Als DPVKOM raten wir unseren Mitgliedern, die vorgelegten Arbeitsverträge nicht sofort zu unterschreiben, sondern diese uns zur Prüfung vorzulegen. Mit einer vorschnellen Unterschrift könnten mögliche Klageansatzpunkte entfallen. Ein neuer Arbeitsvertrag ist im Rahmen eines Betriebsübergangs nicht notwendig. Ergänzender Hinweis: Die Klausel „Unterschrift unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“ ist im Ernstfall unwirksam und der neue Arbeitsvertrag gültig.
- Fehler in den sogenannten Feststellungsvermerken (künftige Eingruppierung im Entgelttarifvertrag für Ex-Deliverianer) bieten leider kein Einfallstor für eine Klage. Das ist das Ergebnis einer ausgiebigen Rechtsprüfung. Fehlerhafte Feststellungsvermerke können durch einen entsprechend korrigierten Feststellungsvermerk zum Nachteil der Betroffenen ersetzt werden. Davon ausgenommen ist eine mögliche Klage gegen eine inkorrekte Eingruppierung aufgrund fehlender oder falscher Berechnungs-Bezugsgrößen.
- Im Rahmen des Feststellungsvermerks bezieht die DP AG in die Berechnung des „Bezugsentgelts neu“ ein 13. Monatsgehalt ein, welches den Kolleginnen und Kollegen jedoch erstmalig im kommenden Jahr (anteilig) und in vollem Umfang 2021 zufließt. Dieser aus Sicht der DPVKOM unlautere Vorgang wird von der DPVKOM derzeit juristisch auf Zulässigkeit geprüft.
- Nach
intensiver Prüfung besteht eine gewisse rechtliche Erfolgsaussicht auf
Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die vor ihrer Tätigkeit bei Delivery mindestens drei Jahre
bei der DP AG gearbeitet haben. Hintergrund für diese Einschränkung ist
ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches im übertragenen Sinne
einem solchen Anspruch nur bejaht hat, wenn dieser auch direkte,
tatsächliche Auswirkungen auf das eigene Beschäftigungsverhältnis hat.
Bedeutet: Wenn ein Mitglied durch Anerkennung der Berufsjahre sofort in
die nächste Erfahrungsstufe käme (und damit mehr Geld verdient), ist der
Anspruch gerechtfertigt. Wenn dies erst in ein oder zwei Jahren der
Fall ist, nicht.
Jemand der beispielsweise drei Jahre Berufserfahrung bei der DP AG aufzuweisen hat und nach Betriebsübergang der Delivery jetzt wieder bei der DP AG arbeitet, befindet sich folglich im vierten Berufsjahr. Nach dem vierten Berufsjahr hat er gemäß den Bestimmungen des geänderten Entgelttarifvertrags Anspruch auf die Erfahrungsstufe 1. Damit hätte seine Klage nach Auffassung der DPVKOM Aussicht auf Erfolg.
Unabhängig von dieser Konstellation hat die DPVKOM für alle Kolleginnen und Kollegen der Ex-Delivery ein Musterschreiben erstellt, das von den Betroffenen an den rot markierten Stellen ausgefüllt, unterschrieben und hernach postalisch an die entsprechende Personalabteilung geschickt werden sollte. Damit macht der Beschäftigte seinen Anspruch gegenüber der DP AG geltend – unabhängig davon, ob eine Klage möglich wäre.