Referentenentwurf zum Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz

DPVKOM fordert Nachbesserungen!

Das Bundesinnenministerium hat vor Kurzem den Entwurf eines Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022 vorgelegt. Dieser sieht unter anderem eine lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent vor. Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen vom Oktober 2020 zeitgleich und systemgerecht übernommen.

In einer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf begrüßt die DPVKOM die Übertragung des Tarifergebnisses. Die Anhebung der Besoldung und Versorgung gilt dann auch für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen und Versorgungsempfänger.

Der Gesetzentwurf enthält weitere Neuregelungen, zu denen die DPVKOM ebenfalls Position bezogen hat.

Regionaler Ergänzungszuschlag
So betrifft der neueinzuführende § 41 a des Bundesbesoldungsgesetzes einen ortsgebundenen regionalen Ergänzungszuschlag zum Grundgehalt. Hier soll den Unterschieden beim Mietenniveau in Deutschland Rechnung getragen werden. Damit wird die amtsangemessene Alimentation sichergestellt. Auch diese grundsätzliche Einführung eines regionalen Ergänzungszuschlages begrüßen wir ausdrücklich. Wir lehnen jedoch die Begrenzung nur auf die aktiven Beamten ab.

Das angeführte Argument, dass Ruhestandsbeamte in der Regel nicht mehr die finanziellen Belastungen aktiver Beamten tragen müssen, da die Kinder meist nicht mehr im Haushalt leben und die finanzielle Situation meist günstiger und gesicherter ist, ist für die DPVKOM zu kurz und zu einseitig gedacht. Außerdem spiegelt es nicht die Realität wider. Es gibt eine Vielzahl von Beamten, die sich im vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit befinden. Eine weitere große Gruppe sind Beamte, die aufgrund von Personalabbauinstrumenten wie Vorruhestandsangeboten oder auch Altersteilzeitangeboten sich frühzeitiger im Ruhestand befinden. Viele dieser Beamten haben aufgrund ihres noch jüngeren Lebensalters kleinere Kinder und somit auch die finanziellen Belastungen. Wenn mit diesem Ergänzungszuschlag Familien mit Kindern besonders berücksichtigt werden sollen, kann nicht gleichzeitig ein Eingriff in die persönliche Lebensplanung beziehungsweise in persönliche soziale Lebensumstände vorgenommen werden. Eine pauschale Herausnahme von Ruhestandsbeamten aus der Zulagenregelung halten wir daher für sozial ungerechtfertigt. Wir fordern hier eine Regelung, die den echten sozialen Umständen und persönlichen Lebensumständen entspricht. Das heißt: Haben Pensionäre Kinder mit Kindergeldanspruch, muss ihnen und den Familien auch diese Zulage zustehen.

Reform des Familienzuschlags
Darüber hinaus soll die mit Beschluss des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 2019 anlässlich der parlamentarischen Beratungen zum Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) geforderte zeitnahe Reform des Familienzuschlags umgesetzt werden. Es ist zu begrüßen, dass die maßgeblichen Vorschriften neu und übersichtlicher strukturiert und in den § 39 bis 41 BBesG zusammengefasst werden sollen. Wir begrüßen auch, dass es nicht, wie ursprünglich geplant, zu einer Halbierung des Familienzuschlages Stufe 1 kommen soll. Allerdings sollen zukünftig die verwitweten, geschiedenen und sonstigen nicht oder nicht mehr verheirateten oder verpartnerten Berechtigten des derzeitigen Familienzuschlags der Stufe 1 keinen Familienzuschlag der Stufe 1 mehr erhalten. Lediglich alleinerziehende Beamte sollen aufgrund ihrer schwierigen Lebenssituation auch künftig den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten. Der Familienzuschlag 2 ist hiervon insgesamt unberührt, da er an das Vorhandensein von eigenen Kindern anknüpft.

Verwitwete Beamte sollen zukünftig nach dem Tod des Ehepartners noch für eine Übergangszeit von 24 Monaten den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten. Auch wenn eine Übergangsregelung eine befristete Abfederung des finanziellen Verlustes ist, bleibt es nach Ablauf der Frist für die betroffenen Beamten bei einem Eingriff in die Besoldung oder in die Versorgungsbezüge, der eine Verringerung darstellt. Dies lehnen wir insbesondere für die Beamten in den geringeren Besoldungsgruppen ab.

Geschiedene Beamte sollen keinen Familienzuschlag mehr erhalten. Hier soll es einen Besitzstand bis zum Ende 2023 geben. Auch dies stellt für uns einen Eingriff in Besoldung beziehungsweise Versorgung dar, den wir auch insbesondere für die geringeren Besoldungsgruppen ablehnen.

Der Wegfall von Konkurrenzregelungen für Beamte beim Familienzuschlag 1 und Familienzuschlag 2, deren Ehe- oder Lebenspartner als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wird von der DPVKOM hingegen begrüßt.