Trotz erster vielversprechender Signale hinsichtlich einer Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen ist die Zahl der positiv auf das Corona-Virus Getesteten nach wie vor sehr hoch. Davon sind natürlich auch die Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen betroffen. Diese müssen sich dann in Quarantäne begeben und können nicht arbeiten gehen.
Die DPVKOM erläutert anhand verschiedener Fallkonstellationen, welche Auswirkungen die Quarantäne auf die Lohnfortzahlung hat und was es für Arbeitnehmende (für Beamte gelten abweichende Regelungen) sonst noch zu beachten gilt:
Fall 1:
Du bist vollständig, also zweifach geimpft und musst in Quarantäne, weil Du positiv auf Corona getestet wurdest. Du hast aber keine Symptome und fühlst Dich nicht krank.
Normalerweise haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn sie unter einer behördlich angeordneten Quarantäne stehen beziehungsweise sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondern und deswegen nicht arbeiten können. Die Arbeitgeberin zahlt das Gehalt für die Dauer der Quarantäne zunächst weiter und holt es sich per Erstattung zurück.
Arbeitsrechtlich steht der Arbeitgeberin in diesem Fall ein Auskunftsanspruch gegenüber ihren Beschäftigten über ihren Impfstatus zu, um eventuelle Entschädigungsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Die Arbeitgeberin muss diesen Impfnachweis vorlegen, um sich die Erstattung nach § 56 IfSG holen zu können.
Arbeitnehmende müssen hier grundsätzlich keinen Antrag auf Erstattung des Lohns stellen.
Fall 2:
Du musst in Quarantäne, weil Du positiv auf Corona getestet wurdest. Du hast aber keine Symptome und fühlst Dich nicht krank.Du bist nicht geimpft oder nicht vollständig geimpft.
Wer durch eine Schutzimpfung Infektionen vermeiden könnte und dies nicht nutzt, hat seit dem 1. November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem IfSG.
Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und ein entsprechendes Attest vorlegen kann, ist davon nicht betroffen. Das gilt auch für Personen, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab.
Hier könnte es schwierig werden, eine Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Lohnfortzahlung zu sehen, da die fehlende Schutzimpfung auf ein Verschulden des Arbeitnehmenden schließen lassen könnte.
Fall 3:
Du musst in Quarantäne, weil Du positiv auf Corona getestet wurdest. Du fühlst Dich krank und hast Symptome. Du bist geimpft oder Du bist nicht geimpft.
In diesem Fall kannst du Dich krankschreiben lassen und Dir von Deiner Ärztin/Deinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung musst Du dann direkt bei Deiner Arbeitgeberin vorlegen.
Beschäftigte, die krank sind, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob Du geimpft bist.
Die behördliche Quarantäne-Anordnung reicht nicht aus! Entgeltfortzahlung erhältst Du nur, wenn du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kannst.
Was kannst Du tun, wenn Dein Lohn gekürzt wurde, weil Du in Quarantäne warst?
Rufe bei der zuständigen Personalabteilung an und erkundige Dich zunächst, warum Dein Lohn gekürzt wurde. Möglicherweise fehlte der Personalabteilung ein Nachweis. Dann kannst Du den fehlenden Nachweis nachreichen und das Problem klärt sich schnell!
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