Arbeitgebende dürfen ihre Beschäftigten nicht frieren lassen!

Die Bundesregierung hat zum 1. September 2022 die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) auf den Weg gebracht. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 28. Februar 2023. Diese sieht vor, dass öffentliche Gebäude und Büros in der kommenden Heizperiode nur bis maximal 19 Grad Celsius beheizt werden dürfen.

Auch private Unternehmen und ihre Beschäftigten können einen Beitrag leisten, um die drohende Energiekrise im Winter abzumildern. Denn die geltenden Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz wurden durch die Verordnung vorübergehend gesenkt. Allerdings sind private Unternehmen nicht zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet.

Wir geben im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Betriebe und zeigen auf, was bei der Umsetzung der Verordnung aus Sicht des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen ist. Schließlich benötigt der menschliche Körper eine Innentemperatur von 36 bis 37 Grad Celsius, um leistungsfähig zu bleiben. Sinkt die Körpertemperatur unter dieses Niveau, können Organe und das Nervensystem in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Dies kann als Folge von niedrigen Raumtemperaturen auftreten.

Mitbestimmung des Betriebsrats
Sollten sich Arbeitgebende für die Umsetzung der Verordnung entscheiden, kommt dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu. In welchen Arbeitsräumen welche konkreten Temperaturen herrschen, muss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat vereinbaren. Hier sollte eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Der Betriebsrat kann auch auf die Anpassung der Arbeitskleidung bestehen sowie auf die Vereinbarung von Aufwärmzeiten.

Mindesttemperatur am Arbeitsplatz
Die Grenzwerte für Raumtemperaturen legen die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) fest. Als untere Schwelle sehen die ASR konkrete Mindestwerte der Lufttemperatur vor. Diese betragen nach Schwere der Arbeit zwischen 12 und 20 Grad Celsius. Über die neue Energiesparverordnung haben Arbeitgebende nun die Möglichkeit, die geltenden Grenzwerte übergangsweise um 1 Grad Celsius zu unterschreiten.

Der Wert von 20 Grad Celsius gilt grundsätzlich als Mindesttemperatur für „leichte Arbeit“, also beispielsweise bei ruhigem Sitzen und gelegentlichem Gehen im Büro. Arbeitgebende dürfen nun übergangsweise die Mindesttemperatur bei „leichten Tätigkeiten im Sitzen“ um 1 Grad Celsius unterschreiten. Hier dürfen die Arbeitgebenden also die Temperatur auf 19 Grad Celsius herunter regulieren.

Bei „mittelschweren Tätigkeiten“, zum Beispiel bei handwerklichen Berufen, die überwiegend im Stehen oder Gehen ausgeübt werden, muss der Arbeitsraum auf mindestens 16 Grad Celsius  geheizt werden.

Wer körperlich schwer arbeitet, beispielsweise in einem Lager, dem steht am Arbeitsplatz eine Mindesttemperatur von 12 Grad Celsius zu. Diese Temperaturregelung bleibt bestehen und wurde durch die Verordnung nicht angepasst.

Manche Raumtemperaturen bleiben bestehen
Auch an den Regelungen für die Raumtemperaturen in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, die mindestens 21 Grad Celisus vorsehen, ändert sich nichts. Hier gelten also weiterhin die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der„Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR).

Bei Mobile Work oder dem Homeoffice in der eigenen Wohnung muss natürlich auch geheizt werden. Hier sparen die Arbeitgebenden Energiekosten, gleichzeitig erhöht sich jedoch meist  die finanzielle Belastung der Beschäftigten. Hier sollte eine frühzeitige Kompensation für entstehende Mehrkosten zugunsten der Beschäftigten vereinbart werden. Vor diesem Hintergrund erneuert die DPVKOM ihre Forderung nach einer Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag.