Zu einem Gespräch mit der parlamentarischen Staatssekretärin im Arbeitsministerium, Frau Anette Kramme, traf sich der Ortsvorsitzende vom Ortsverband Telekom Bamberg und Telekom-Betriebsrat Johannes Wicht. Im Gesprächsmittelpunkt lag die „ferngesteuerte Ausbildung“ welche im Herbst diesen Jahres bei der Deutschen Telekom beginnt.
„Die Bundesrepublik Deutschland ist immer noch an der Deutschen Telekom mit ca. 33 Prozent beteiligt. Dies bedeutet nicht nur jährlich eine hohe Dividende zu bekommen, sondern auch Verantwortung zu übernehmen. Frau Kramme versprach Wicht in dieser Sache umgehend auf dem Vorstand der Telekom zuzugehen.
„Früher war unsere hochwertige Ausbildung weit über regionale Grenzen bekannt.“, so der DPVKOM-Betriebsrat. „Betriebe freuten sich, wenn die Deutsche Telekom nicht alle Auszubildenden übernommen hat und sie so einen Teil der Fachkräfte bekommen haben.“, so Wicht weiter.
In diesem Jahr beginnt die Ausbildung unter anderen Vorzeichen: Einen Lernraum, einen Laptop und ein Handy – das bekommt der Jugendliche zum Einstieg der Ausbildung bei der Telekom. Einmal im Monat gibt es ein Treffen mit dem Ausbilder in der bis zu 70 km entfernten Stadt.
Mit dieser „ferngesteuerten Ausbildung“ kann und will sich Betriebsrat Wicht nicht abfinden.
Zum Beginn und während seiner Ausbildung hat der Azubi ein Recht auf einem Ausbilder vor Ort. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, so kann die IHK den Azubis der Telekom die Zulassung zur Prüfung verweigern.
Ausbildung kann nur dann stattfinden, wenn am Ausbildungsplatz ein Ausbilder oder ein Ausbildungsbeauftragter anwesend ist, der hier ausbildet. Laut § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) muss der Ausbildende selbst ausbilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen. Der Ausbilder oder die Person, die mit der Ausbildung beauftragt ist, muss dem Azubi zeitnah Fragen beantworten können und ihn in Arbeitsvorgänge einweisen. Er oder sie muss seine Arbeitsergebnisse kontrollieren und dafür sorgen, dass der Azubi alle wichtigen Ausbildungsinhalte erlernt. Daraus ergibt sich, dass er immer anwesend sein muss. Der Azubi darf also nicht alleine am Ausbildungsplatz sein. Alle Verstöße gegen diese Ausbilderpflicht sind laut Gesetz eine Ordnungswidrigkeit.“