Beamtenstatus und Streikrecht nicht vereinbar

Die DPVKOM und der dbb beamtenbund und tarifunion haben die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum beamtenrechtlichen Streikverbot ausdrücklich begrüßt. Beamtenstatus und Streikrecht sind grundsätzlich nicht miteinander vereinbar, urteilte der Zweite Senat des Gerichts unter Vorsitz von Präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle am 12. Juni 2018 in Karlsruhe.

Mit der Entscheidung hat das oberste deutsche Gericht die Rechtsauffassung der DPVKOM und des dbb bestätigt. dbb Chef Ulrich Silberbach hierzu: „Die Verfassung garantiert mit dem Berufsbeamtentum und seinen Grundsätzen in einem ausbalancierten Verhältnis von Rechten und Pflichten ganz bewusst einen streikfreien Raum, in dem eine ständige staatliche Aufgabenerledigung sichergestellt wird.“ Silberbach kritisierte erneut die Argumentation der Beschwerdeführer – vier verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer, die aufgrund ihrer Teilnahme an Streiks disziplinarrechtlich belangt worden waren –, ihnen werde mit dem Streikrecht ein Menschenrecht im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention genommen. „Gerade deshalb gibt es zwei Beschäftigtengruppen: Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes haben überall, das ist anders als vielfach in Europa, das volle Streikrecht. Beamte haben dafür ein anderes, aber ebenfalls in sich ausgewogenes System – etwa die Zusage vom Staat, dass dieser lebenslang die Verantwortung für ihre materielle Absicherung übernimmt. Auf diese Weise dient das Beamtenverhältnis dem Wohl des Landes und der Allgemeinheit, der Sicherung des Rechtsstaats und der Demokratie, und es steht vollkommen im Einklang mit europäischem Recht“, machte Silberbach deutlich.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch zukünftig: Beamte der Postnachfolgeunternehmen Post, Telekom und Postbank können und dürfen sich während der Arbeitszeit nicht aktiv an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Ihnen steht es jedoch frei, sich verbal solidarisch mit den Streikenden zu erklären und diese zu unterstützen. Ebenso dürfen sie sich in ihrer Pause oder Freizeit den Streikenden anschließen. Beamte, die auf dem Wege der Beurlaubung oder Insichbeurlaubung mit gültigen Arbeitsverträgen beschäftigt sind, haben dasselbe Streikrecht wie alle anderen Arbeitnehmer.