Tarifliche Neuregelungen betreffen auch befristete Mitarbeiter der Deutschen Post

  • Wer am 1. Juli dieses Jahres noch einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Deutschen Post hat, wird unter den mit der Tarifvereinbarung einhergehenden Verschlechterungen zu leiden haben.

Die Tarifvereinbarung bei der Deutschen Post AG wirkt sich nicht nur auf die Beschäftigten mit festen Arbeitsverträgen aus, sondern auch auf die Mitarbeiter, die befristet eingestellt sind. Und das sind eine ganze Menge, nämlich – saisonal schwankend – zwischen 12.000 und 15.000 Kolleginnen und Kollegen.

Viele warten bereits seit langer Zeit – mitunter sechs oder mehr Jahre – sehnsüchtig auf ihre „Entfristung“. Aus Sicht der DPVKOM läuft hier gehörig was falsch. Selbst wenn wir dem Unternehmen  eine gewisse Flexibilität in der Personalplanung zugestehen, muss unserer Auffassung nach eine Entfristung regelmäßig aus sozialen Gründen – und natürlich auch, weil fähige Mitarbeiter vor Ort  dauerhaft gebraucht werden – allerspätestens nach zwei Jahren erfolgen. Zu dieser Ungerechtigkeit  gesellt sich mit dem Tarifabschluss nun noch ein weiteres Ärgernis.

Für Beschäftigte, die nach dem 1. Juli dieses Jahres ein neues Arbeitsverhältnis bei der Deutschen Post  AG abschließen, wesentliche Verschlechterungen im Entgelttarifvertrag des Unternehmens – Stichpunkte Gruppenstufendurchlaufzeiten und Weihnachtsgeld – in Kraft (siehe hierzu auch unser Faltblatt). Leidtragende dieser Neuregelungen sind  grundsätzlich auch alle befristet Beschäftigten, wenn sie nicht spätestens zum 30. Juni unbefristet vom  Unternehmen übernommen werden. Für diesen Fall würden für sie nämlich noch die Altregelungen gelten. Die Deutsche Post ihrerseits wertet grundsätzlich die  Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ebenso wie eine Entfristung ab dem 1. Juli rechtlich als  neues Arbeitsverhältnis. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass sich an einen sachgrundlos  befristeten Vertrag – im Rahmen der laut Teilzeit- und Befristungsgesetz zulässigen Möglichkeiten – ein  ebensolcher anschließt. Dann bleibt zunächst alles beim Alten.

Chancen auf Entfristung bis Jahresmitte stehen schlecht
Die Chancen für befristet eingestellte Arbeitnehmer auf eine Entfristung bis zum genannten Stichtag  stehen allerdings schlecht. Das wurde der DPVKOM von Betriebsräten aus diversen Briefniederlassungen  zugetragen. So hat die Bonner Postzentrale Ende April angeblich verfügt, dass in den Niederlassungen bis zum Stichtag 1. Juli generell niemand mehr fest übernommen werden darf. Wenn dem tatsächlich so  sein sollte, ist dies ein unerhörter, mitarbeiterfeindlicher Vorgang, den die DPVKOM aufs Schärfste  verurteilt! Mit gutem Gewissen ist einem befristeten Mitarbeiter, der seit Jahren Tag für Tag für die Post „malocht“, nämlich nicht plausibel erklärbar, warum er nach einer weiteren Vertragsverlängerung (oder gar nach seiner ersehnten Entfristung), die erst nach dem Stichtag 1. Juli erfolgt, plötzlich viel länger als seine alten Kollegen braucht, bis sein Gehalt aufgrund höherer Berufserfahrung steigt. Und damit ist der Kollege sogar im Vergleich zu Neueingestellten noch gut bedient, denn die Post zeigt sich bei allen  befristet Beschäftigten, die nach dem 30. Juni einen unbefristeten Vertrag oder eine weitere Verlängerung erhalten, in folgenden Punkten „großzügig“:

Diese werden dann nicht in die Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe eingestuft, sondern verbleiben in der Gruppenstufe der jeweiligen Entgeltgruppe, die sie bis zu diesem Zeitpunkt erreicht  hatten. Die dafür erforderlichen Berufsjahre gelten als erbracht. Dieser Bestandsschutz gilt auch dann,  wenn ein neues Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar, sondern erst später – spätestens jedoch am 30. Juni 2021 – aufgenommen wird. Solange die Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung des 13. Monatsgehalts  gegeben sind – das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen seit dem 1. Juli bestehen und noch am 1. November ungekündigt sein – bekommen sie unverändert ein volles 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld).

DPVKOM wird Regelungen rechtlich prüfen
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass durch eine bloße Änderung der Wochenarbeitszeit oder Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe kein neues Arbeitsverhältnis begründet wird und daher alles zunächst „wie gehabt“ bleibt. Trotz dieser scheinbar feststehenden  Statuten wird die DPVKOM auch hier im Interesse betroffener (Neu-)Mitglieder verschiedene Fallkonstellationen einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterziehen.