Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz „Sonderzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie an Besoldungsempfänger“ noch nicht beschlossen. Hiermit soll die im Rahmen der Ende Oktober beendeten Tarifrunde für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vereinbarte steuerfreie Sonderzahlung auch auf die Bundesbeamten und damit die Beamten der Postnachfolgeunternehmen übertragen werden.
Besagter Gesetzentwurf sieht für in Vollzeit beschäftigte Kolleginnen und Kollegen, die am 1. Oktober dieses Jahres in einem aktiven Dienstverhältnis standen und die an mindestens einem Tag im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 Anspruch auf Bezüge hatten, im Falle der Besoldungsgruppen A3 bis A8 eine Prämie in Höhe von 600 Euro, A9 bis A12 von 400 Euro und A13 bis A15 von 300 Euro vor. Teilzeitkräften soll die Prämie gemäß einem erklärenden Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Oktober anteilig gewährt werden.
Im Hinblick auf die Situation der Beamten bei der Deutschen Post stellt sich für die DPVKOM die Frage: Hat die Deutsche Post im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens Einfluss genommen, um den vor wenigen Monaten an alle Beschäftigten gezahlten Corona-Sonderbonus bei Beamten anrechnen zu können? Denn schon einige Wochen vor der ursprünglich am 27. November geplanten Beschlussfassung des Bundestages hatte die Deutsche Post AG (DP AG) ihren Unmut bei einer vollständigen Umsetzung des Tarifergebnisses aus dem öffentlichen Dienst geäußert. So liegt nahe, dass sich das Unternehmen dafür eingesetzt hat, die beim Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes vereinbarte Prämie mit dem an alle Konzernbeschäftigten der DP DHL im vergangenen September/Oktober gezahlten Corona-Sonderbonus in Höhe von 300 Euro für Vollzeitkräfte beziehungsweise 150 Euro für Teilzeitkräfte verrechnen zu können. Aus Sicht der DPVKOM wäre dieses Vorgehen der Deutschen Post AG im Hinblick auf ihre rund 23 000 aktiven Beamten ein Armutszeugnis par excellence.
Die Intervention des Unternehmens mit dem Argument, dass Beamte nicht bessergestellt werden dürfen, hatte aber offenbar Erfolg. Die Umsetzung in den Gesetzentwurf lautet in Artikel 1, dass die „Zahlung jedem Berechtigten nur einmal gewährt werden darf und diese einer entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im Öffentlichen Dienst des Bundes gleichsteht.“
Dieser Passus hat nach Rechtsauslegung und in der praktischen Umsetzung der DP AG zur Konsequenz, dass in Vollzeit beschäftigte Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsgruppen A3 bis A8 statt 600 nur noch 300 Euro, der Besoldungsgruppen A9 bis A12 statt 400 nur noch 100 Euro und A13 bis A15 gar nichts mehr mit den Dezemberbezügen bekommen haben. Die Beträge bei Beamten in Teilzeit waren entsprechend deren Wochenarbeitszeit noch geringer.
Der Ärger und die Frustration vieler verbeamteten Kolleginnen und Kollegen ist für die DPVKOM vollkommen nachvollziehbar. Schließlich ist diese Verweigerungshaltung des Arbeitgebers nicht nur angesichts einer deutlich niedrigeren linearen Steigerung der Bundesbesoldung (1,4 Prozent ab 1. April 2021 sowie 1,8 Prozent ab 1. April 2022) als bei den Post-Tarifkräften (3,0 Prozent ab 1. Januar 2021 sowie 2,0 Prozent ab 1. Januar 2022), sondern insbesondere auch mit Blick auf die physische Starkbelastung der Postbeamten im einfachen Dienst moralisch absolut verwerflich. Mehr noch: Ein solches Verhalten gefährdet mutwillig den Betriebsfrieden!
Moralisch für nicht vertretbar halten wir darüber hinaus die erfolgten Abzüge bei Beamten, die Zeiten für die spätere Altersteilzeit ansparen und nur „auf dem Papier“ Teilzeitkräfte sind.
Unabhängig von einer laufenden juristischen Prüfung des Sachverhalts verlangt die DPVKOM daher von den Verantwortlichen der Deutschen Post AG, dass sie sich schnellstmöglich besinnen und die jeweils einbehaltenen Summen an die Kolleginnen und Kollegen nachzahlen. Alle haben die ungekürzte Prämie verdient! Die dafür schätzungsweise benötigten 18 Millionen Euro sollten jedenfalls in der gut gefüllten „Kasse“ der Post vorhanden sein!
Die DPVKOM wird sich jedenfalls dafür einsetzen, dass das Tarifergebnis für die Arbeitnehmer des Bundes auf die aktiven Beamten inhaltsgleich übertragen wird – und zwar ohne eine Verrechnung mit einer freiwillig geleisteten Zahlung.