Musterklage zur Anerkennung von Postbeschäftigungszeiten für ehemalige Beschäftigte der DHL-Delivery-Regionalgesellschaften

DPVKOM will Berufung vor dem Landesarbeitsgericht einlegen!

  • Die DPVKOM klagt vor dem Arbeitsgericht für die Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten ehemaliger Delivery-Mitarbeiter bei der Deutschen Post AG.

Die Verhandlung am 26. November vor dem Arbeitsgericht Bonn über die Musterklage zur Anerkennung von Postbeschäftigungszeiten für ehemalige Beschäftigte der DHL-Delivery-Regionalgesellschaften war in mehrerer Hinsicht bemerkenswert.

Bemerkenswert deshalb, weil sich das Arbeitsgericht nun endlich im vierten Anlauf mit der DPVKOM-Klage befasst hat. Nach dem Gütetermin in dieser Angelegenheit am 12. Dezember 2019, also vor fast einem Jahr, wurde die Kammerverhandlung aus verschiedenen Gründen immer wieder verschoben.

Leider lautet das Urteil des Vorsitzenden Richters nicht so, wie von unserer Gewerkschaft erhofft. So ist dieser unserer Argumentation – nämlich, dass der einschlägige „Tarifvertrag Wechsler DHL Delivery“ keine ausdrückliche Regelung enthält, wie mit etwaigen Vorbeschäftigungszeiten bei der Deutschen Post AG zu verfahren ist und diese Zeiten daher bei der Eingruppierung in die Erfahrungsstufen der Entgeltgruppe bei der Deutschen Post AG anzuerkennen sind – nicht gefolgt.

Einvernehmen zwischen den Tarifpartnern

Vielmehr hat sich der Richter der Auffassung des Unternehmens angeschlossen. Die Post hatte darauf verwiesen, dass es einer expliziten Erwähnung des strittigen Sachverhalts im besagten Tarifvertrag nicht bedurfte und sich die Nichtanerkennung der Dienstzeiten logisch erschließe. Zudem sei diese Auslegung damals im deutlichen Einvernehmen mit dem Tarifpartner, also unserem gewerkschaftlichen Mitbewerber, geschehen. Hierzu benannte der Anwalt der DP AG den Produktionschef des Unternehmensbereichs Post und Paket Deutschland, Thomas Schneider, bei der Verhandlung sogar als Zeugen im Bedarfsfall. Letzteres ist wiederum insoweit bemerkenswert, als dass unser gewerkschaftlicher Mitbewerber heute vorgibt, diese Regelung niemals mitgetragen zu haben und selbst entsprechende Klagen führt.

Die DPVKOM wartet nun zunächst die schriftliche Urteilsbegründung ab und plant, im Interesse der betroffenen Kolleginnen und Kollegen Berufung einzulegen und den Sachverhalt vor das zuständige Landesarbeitsgericht zu tragen. Schließlich sind wir das unseren Mitgliedern als kämpferische Fachgewerkschaft schuldig.   

Adrian Klein