Die Deutsche Post AG hat bei einigen Arbeitnehmenden, bei denen ihr bekannt war, dass diese aufgrund einer Infizierung mit Covid-19 in Quarantäne mussten, Abzüge für die Zeit der Quarantäne vom Gehalt vorgenommen, wenn die Arbeitnehmenden nicht geimpft waren. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zulässig.
Die betroffenen Mitglieder hatten der Arbeitgeberin umgehend nach ihrer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit gemeldet und diese durch lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte nachgewiesen. Mithin haben die Mitglieder zweifelsfrei einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und § 28 Abs. 4 und 5 des Manteltarifvertrags Deutsche Post AG. Die einbehaltenen Bezügebestandteile für den Zeitraum der Quarantäne/Arbeitsunfähigkeit sind somit nachzuzahlen.
Die DPVKOM gewährt ihren Mitgliedern in solchen Fällen Rechtsschutz. Das rechtliche Verfahren gestaltet sich grundsätzlich wie folgt: In einem ersten Schritt wird die Arbeitgeberin direkt unter Schilderung der Rechtslage angeschrieben. Sollte der Betrag nicht umgehend ausgezahlt werden, reicht die DPVKOM eine Klage auf Entgeltfortzahlung beim zuständigen Arbeitsgericht ein.
Und noch ein Hinweis: Für den Fall, dass Beschäftigte während ihres Urlaubs an Covid-19 erkranken, in Quarantäne müssen und Symptome entwickelen, muss der Urlaub grundsätzlich bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz § 25 Abs. 17 des Manteltarifvertrags Deutsche Post AG gutgeschrieben werden.
Foto: M. Schuppich – stock.adobe.com