Erholungszeiten beim Tragen von FFP2-Masken beachten!
Die Deutsche Post hat Ende 2021 die Corona Schutzmaßnahmen angepasst und aktualisiert. Danach gilt für die Beschäftigten unter anderem mit sofortiger Wirkung eine FFP2-Tragepflicht.
Demnach ist eine FFP2-Schutzmaske zu tragen
- während der Vor- und Nachbereitungszeiten beziehungsweise dem Aufenthalt im ZSP/in ZB,
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden und am Arbeitsplatz
- für Personal – außer Produktivkräften (hier reicht bei Gewährleistung eines Mindestabstands eine OP-Maske) – in der PZ-/BZ-Halle sowie
- in Umkleide- sowie Kantinen- und Pausenräumen.
Beim Tragen von FFP2-Masken sollten Beschäftigte im Rahmen der örtlichen Gefährdungsbeurteilung unter anderem Folgendes beachten:
Für partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil wird bei mittelschwerer Arbeit und fortwährenden Gebrauch eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten empfohlen. Während der Erholungsdauer geht es darum, die Maske nicht zu tragen. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind weiterhin in der Erholungsdauer möglich.
Die DPVKOM rät allen Beschäftigten, diese Erholungsdauer zu beachten und gegebenenfalls mithilfe der Betriebsräte beim Arbeitgeber auf die strikte Einhaltung dieser Zeiten zu drängen.
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