Anspruchsvoraussetzungen für das Weihnachtsgeld wurden geändert
Aus aktuellem Anlass möchte die DPVKOM noch einmal auf die modifizierten Anspruchsvoraussetzungen in Sachen Weihnachtsgeld für die Beschäftigten der Deutschen Post hinweisen.
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 hatten sich die Deutsche Post AG und eine andere Gewerkschaft auf Änderungen im Entgelttarifvertrag geeinigt. Für die ab diesem Stichtag eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat dies unter anderen Nachteile in puncto Weihnachtsgeld zur Folge.
Die von den Tarifpartnern modifizierten Anspruchsvoraussetzungen lauten wie folgt:
Einen erstmaligen Anspruch auf 13. Monatsentgelt (Weihnachtsgeld) hat, wer als Arbeitnehmer am 1. November ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat und dessen Arbeitsverhältnis ununterbrochen 12 Monate besteht. Nach Ablauf der 12 Monate ergibt sich für jeden Kalendermonat, an dem ein Arbeitsverhältnis besteht, ein Anspruchsmonat. Das Weihnachtsgeld, welches mit dem Novembergehalt zur Auszahlung kommt, beträgt dann für jeden Anspruchsmonat 1/12 des Monatsgrundentgelts für Oktober.
Heißt übersetzt: Man muss erst ein volles Jahr bei der Post sein, um einen (Teil-)Anspruch auf Weihnachtsgeld zu haben. Ein volles 13. Monatsgehalt gibt´s erst nach 24 Monaten. Und noch ein Hinweis: Eine Entfristung nach dem 1.7.2019 wird von der Deutschen Post AG als neues Arbeitsverhältnis gewertet, was juristisch leider haltbar ist.