Am 1. Januar 2020 ist das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) und die begleitende Verordnung in Kraft getreten.
Ein wichtiger Punkt für unsere Mitglieder war die Reformierung des Familienzuschlages. Die DPVKOM forderte, eine Besitzstandswahrung beziehungsweise eine weiterreichende Übergangsregelung zu treffen, so dass keine finanziellen Einbußen entstehen würden.
DPVKOM Bayern erfolgreich protestiert!
Hier das Wichtigste in Kürze
Versorgungsrechtliche Änderungen
Anerkennung von Kindererziehungszeiten zum 1. September 2020
- Der Kindererziehungszuschlag, wie er für vor 1992 geborene Kinder im Sozialgesetzbuch Buch VI geregelt ist, wird auf Bundesbeamtinnen und -beamte übertragen.
- Durch die Neuregelung kann bei Beamtinnen/Beamten, denen die Kindererziehung zugeordnet wird, auch für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind eine Erziehungszeit von bis zu 30 Monaten berücksichtigt werden. Aus den anerkannten Kindererziehungszeiten wird anschließend ein Zuschlag zum Ruhegehalt ermittelt.
- Anerkennung von Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ab 1. Juli 2020
- Zeiten im öffentlichen Dienst zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtungen werden künftig nur noch auf Antrag ruhegehaltfähig sein.
- Ein Merkblatt wird für betroffene Beamtinnen/Beamte erstellt und schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.
Beförderungsrechtliche Änderung
Einführung Gewährung Amtszulage bei Beamtinnen und Beamten A 13 Nichttechnischer Dienst
- Seit dem 1. Januar 2020 können auch bis zu 20 Prozent der Beamten der Besoldungsgruppe A 13_vz der nichttechnischen Laufbahn die Amtszulage erhalten.
- Bisher bestanden unterschiedliche Beförderungsmöglichkeiten bei Beamten im gehobenen Dienst. Techniker konnten eine Stufe höher befördert werden als Nichttechniker, sie konnten zur allgemeinen Besoldung eine Amtszulage erhalten (Beförderung nach A 13_VZ+Z).
- Aufgrund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde werden die Beförderungen erstmalig im Jahr 2021 erfolgen.