1 540 Euro – diese Summe verlangte eine Briefniederlassung der Deutschen Post vor einigen Monaten von einem DPVKOM-Mitglied, der als Zusteller im Unternehmen tätig ist.
Auf diesen Betrag bezifferte das Unternehmen einen Schaden, den unser Mitglied an einem Dienstfahrzeug verursacht haben soll. So wurde dem Mitarbeiter vorgeworfen, das Dienstfahrzeug während eines Zustellgangs nicht ordnungsgemäß vor dem Wegrollen gesichert zu haben. Das Fahrzeug war, nachdem unser Mitglied dieses verlassen hatte, zurückgerollt und mit der geöffneten Fahrertür an einem Busch hängengeblieben. Dabei waren unter anderem Schäden an der Fahrertür und am Kotflügel entstanden. Für diese Schäden nahm die Deutsche Post unser Mitglied in Regress und verlangte Schadenersatz.
Die Briefniederlassung begründete dieses Vorgehen damit, dass der Beschäftigte in diesem Fall grob fahrlässig gehandelt habe. Der Zusteller habe das Fahrzeug vor dem Verlassen nicht durch geeignete Maßnahmen vor dem Wegrollen gesichert – was zu den Grundpflichten jedes Fahrzeugführers gehöre. Zu den Sicherungsmaßnahmen zählten gemäß dem Handbuch für Fahrerinnen und Fahrer das Einlegen eines gegenläufigen Ganges und das Anziehen der Handbremse beziehungsweise die Betätigung der Parksperre bei einem Automatikgetriebe.
Unser Mitglied hatte vor dem Verlassen des Fahrzeugs lediglich einen gegenläufigen Gang eingelegt und die Bereifung an den Bürgersteig gelenkt. Die Handbremse hatte er nicht angezogen.
Mitgliedschaft schützt vor Schadenersatzleistung
Glücklicherweise war der Kollege zum Schadenszeitpunkt bereits Mitglied der DPVKOM. Mitglieder unserer Gewerkschaft sind nämlich automatisch versichert, falls der Arbeitgeber bei Unfällen mit dem Dienstfahrzeug Schadenersatz fordert. In solchen Fällen, auch wenn diese grob fahrlässig verursacht werden – kommt unserer Versicherungspartner für den vom Beschäftigten verlangten Schadenersatz auf – bis zu einer Höhe von 150 000 Euro. Und das Beste ist: Dieser sinnvolle und umfassende Versicherungsschutz kostet DPVKOM-Mitglieder keinen Cent extra, da er bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten ist.
Deshalb gilt einmal mehr: Wohl dem, der DPVKOM-Mitglied ist.
Weitere Informaionen zum Schutz vor Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers bei Unfällen mit dem Dienstfahrzeug finden Sie hier.