DPVKOM beantwortet weitere Fragen zum Thema Wochenarbeitszeitverkürzung

Nachdem Anfang dieses Jahres die Wochenarbeitszeitverkürzung in den Service-Gesellschaften der Deutschen Telekom umgesetzt wurde, gibt es nach wie vor viele Detailfragen, die an unsere Fachgewerkschaft gerichtet werden. Diese beziehen sich nicht nur auf die Wochenarbeitszeitverkürzung als solche, sondern auch auf die Gewährung der Extrazeit-Ausgleichstage (EZA).

Viele Beschäftigte stellen sich nun beispielsweise die Frage, ob sie in Teilzeit gehen sollen, um nicht von den  Bestimmungen der EZA erfasst zu werden. Diese gilt nämlich nur für Vollzeitbeschäftigte. Aktuell kann bei der Deutschen Telekom eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens 35,5 Stunden beantragt werden. Da das Teilzeitentgelt im Verhältnis  zur Vollzeitbeschäftigung nunmehr auf der Basis der reduzierten Wochenarbeitszeit in Höhe von 36 Stunden und nicht mehr auf der Basis der bislang geltenden 38 Wochenstunden berechnet wird, führt dies indirekt zu einer geringen Lohnerhöhung für Teilzeitbeschäftigte. Wer jetzt in Teilzeit wechseln will, sollte sich vom Arbeitgeber genau ausrechnen lassen, wie sich sein persönliches Entgelt verändert. Dies betrifft insbesondere Mitarbeiter, die bislang eine  Teilzeitbeschäftigung mit 36 Wochenstunden innehaben. Diese sind seit dem 1. Januar 2019 automatisch Vollzeitbeschäftigte.

Für alle Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent oder diesen gleichgestellten  Personen ist wichtig zu wissen, dass sie auf Antrag beim Arbeitgeber von der Mehrarbeit, also den zu leistenden 38  Wochenstunden, befreit werden können. Damit entfällt dann für sie die Problematik mit den zusätzlichen freien EZA- Tagen.

Für Beamte ändert sich durch die neue Wochenarbeitszeit hinsichtlich der Besoldung nichts. Sie bekommen ihre  monatlichen Bezüge in gleicher Höhe wie vor der Reduzierung der Wochenarbeitszeit (WAZ). Für Beamte in Teilzeit, egal  ob sie schon vor der WAZ-Reduzierung in Teilzeit beschäftigt waren oder aktuell in Teilzeit gehen, gilt seit dem 1. Januar 2019 als Basis für die Berechnung der Teilzeitbesoldung eine Wochenarbeitszeit von 36 Stunden. Dies ist in § 2 a der Telekom-Arbeitszeitverordnung für Beamte so geregelt. Damit beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb für Beamte auch 36 Stunden. In vielen Betrieben gibt es Auflagen, in welchem Zeitraum die EZA genommen werden können. Oft  sind dabei Zeiten vorgegeben, in denen die Beschäftigten eigentlich nicht freinehmen wollen. Hier ist es besonders wichtig, dass die Betriebsräte die Wünsche der Beschäftigten mit Nachdruck beim Arbeitgeber durchsetzen. Schließlich  wollte dieser die Wochenarbeitszeitverkürzung.