Entwurf eines Tarifvertrages „Arbeitszeit in der Zustellung“ DPVKOM hat den Gesundheitserhalt der Zusteller im Fokus

Als kompetente Fachgewerkschaft hat sich die DPVKOM unter anderem zum Ziel gesetzt, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten bei der Deutschen Post AG (DP AG) zu verbessern. Diesem Ansinnen dient auch ein detaillierter Entwurf zu einem Tarifvertrag „Arbeitszeit in der Zustellung“, den hauptamtliche Vertreter und Betriebsräte unserer Gewerkschaft vor einigen Monaten ausgearbeitet und nun nach erfolgter Diskussion im Bundesvorstand fertiggestellt haben.

Ein weiterer Anlass für die DPVKOM, zum Thema Arbeitszeit in der Zustellung einen eigenen Tarifvertragsentwurf zu erstellen, ist die uns bereits seit Ende des letzten Jahres bekannte Absicht der Deutschen Post, die Rahmenbedingungen rund um die Arbeitszeit der Mitarbeiter in der Zustellung in einem einzigen, für den gesamten Unternehmensbereich Post und Paket Deutschland (P&P) gültigen Tarifvertrag mit ihrer bewährten „Lieblingsgewerkschaft“ zu fixieren. Dies stellt sicherlich kein leichtes Unterfangen dar, zumal derzeit zu dieser Thematik natürlich in jeder der bundesweit 40 Flächenniederlassungen eine Betriebsvereinbarung mit dem zuständigen Betriebsratsgremium existiert, die sich untereinander sowohl in Regelungstiefe als auch hinsichtlich des Schutzwertes für die Beschäftigten stark unterscheiden. Mittlerweile haben der Arbeitgeber und unser gewerkschaftlicher Mitbewerber – vor offizieller Verhandlungsaufnahme – erste Sondierungsgespräche für einen Tarifvertrag Arbeitszeit geführt.

Der Tarifvertragsentwurf der DPVKOM trägt insbesondere dem Gesundheits- und Überlastungsschutzgedanken Rechnung und hat den Verbleib der Beschäftigten in Ausübung ihrer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zum Ziel. Wesentliche Inhalte des Tarifvertragsentwurfs, der – trotz der mitunter komplexen Materie – den lokalen Betriebsratsgremien absichtlich noch genug Spielraum für eigene Mitbestimmung über örtliche Betriebsvereinbarungen lässt, lauten:

  • Wahlrecht der Beschäftigten zwischen Ist-Zeit-Erfassung und Rahmendienstplan. Mit den Vor- und Nachteilen des jeweiligen Modells befasst sich auch ein neues Faltblatt unserer Gewerkschaft. 
  • Zustellbezirks- beziehungsweise -tourenvergabe innerhalb der Betriebsstätte nach einer vorgegebenen sozialen Reihung. Hierbei sind mindestens die Aspekte „nachgewiesene, dauerhafte Leistungseinschränkung“, „Lebensalter“, „Betreuungsbedarf für Kinder“ sowie „Dienstjahre im Konzern“ zwingend zu berücksichtigen.
  • Recht auf Überprüfung des Zustellbezirks beziehungsweise der Zustelltouren nach einer dortigen Einsatzzeit von mindestens vier Wochen, welche innerhalb von drei Monaten vom Arbeitgeber umgesetzt werden muss.
  • Garantie auf regelmäßige dienstplanfreie Tage, auch für Saal- und Gruppenspringer (Vertreter).
  • Möglichkeit für Bemessungsfachkräfte – bei nachgewiesener, verminderter Leistungsfähigkeit eines Beschäftigten –, entsprechend ausreichende örtliche Zeitzuschläge im Rahmen der Bezirksschneidung zu gewähren, welche keiner zentralen Budgetierung unterliegen dürfen.
  • Anspruch auf Verwendung in einem „Stammzustellbezirk“ beziehungsweise auf einer „Stammzustelltour“ für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr.
  • Erstmalig nach Vollendung des 50. Lebensjahres für Beschäftigte die Möglichkeit einer bestimmten Absenkung ihrer Wochenarbeitszeit (freiwillig!). Kompensation der so entstehenden Bruttolohneinbußen zum Großteil durch monatliche Aufstockungsbeträge der DP AG. Möglichkeit zur weiteren, noch jeweils höheren Wochenarbeitszeitabsenkung ab dem 55., ab dem 60. sowie ab dem 63. Lebensjahr. Bei Inanspruchnahme der höchsten Stufe arbeitet so ein ehemaliger Vollzeitarbeitnehmer „nur“ noch 31 Stunden pro Woche.

Freiwilliger Hinzuverdienst soll möglich sein
Um gerade jüngeren Beschäftigten mit erhöhtem Finanzbedarf entgegen zu kommen, besteht nach unseren Vorstellungen darüber hinaus die garantiert freiwillige (!) einzelvertragliche Möglichkeit zum stundenweisen Hinzuverdienst zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlags in Höhe von 25 Prozent des jeweiligen Stundenlohns. Ein in der Wirkung ähnliches Modell – welches durch seine Ausgestaltung manche Führungskräfte jedoch leider zum Missbrauch der Regelung zum Nachteil der Mitarbeiter einlud und daher seinerzeit bei uns auf Ablehnung stieß – existierte vor einigen Jahren noch unter dem Namen „Übernahme zusätzlicher Leistungen“.    

Faltblatt: Ist-Zeit-Erfassung oder Rahmendienstplan? Eine Entscheidungshilfe